heutigen Vorschriften eine grössere Höhe verlangen – einen gewissen Schutz bieten. Würden die Türschwellen in der ganzen B. der heute offenbar geltenden Norm angepasst, müsste man selbstverständlich auch vom Beklagten verlangen, sich einem entsprechenden Beschluss zu unterziehen. Davon ist aber keine Rede, so dass es Treu und Glauben widerspräche, würde man nur den Beklagten verpflichten, den heutigen Empfehlungen entsprechend seine Türschwellen auf 12 cm zu erhöhen.