Dazu sei die Terrassentür auszuwechseln und eine neue Schwelle einzubringen. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur von einer Tür und Schwelle spricht, handelt es sich dabei – wie schon oben angedeutet - offensichtlich um einen Verschrieb, führen doch drei Türen von der Wohnung A. in den inneren Terrassenteil, und es stellt sich bezüglich aller drei Türen die Frage, ob die Schwellenhöhe genügend ist. In der vorliegenden Auseinandersetzung nicht zur Diskussion steht hingegen die vom Schlafzimmer auf den ungedeckten Terrassenteil führende Tür (Tür Nr. 5a im Protokoll des Augenscheins vom 31. Mai 2001), die nie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war. Wenn sich das Bezirks-