Im Rahmen der notwendig gewordenen Sanierung der Dachterrasse hatten sich die Stockwerkeigentümergmeinschaft und A. darauf geeinigt, dass die erstere nur den äusseren Terrassenteil sanieren werde, während der Beklagte den inneren Teil auf seine Kosten nach seinen Vorstellungen sollte gestalten dürfen. Was den inneren Terrassenteil betrifft sind von den in der vorliegenden Auseinandersetzung diskutierten Problemen nur noch deren zwei streitig, nämlich die Frage, ob die Türschwellen zu erhöhen sind und ob die abgeschnittenen Winkelbleche wieder angebracht werden müssen.