im Appartementhaus B. im Rahmen der Neugestaltung der ihm gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24. Juli 1975 zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zugewiesenen Dachterrasse die ihm zustehenden Befugnisse überschritten hat, zwischen dem äusseren und dem inneren (überdachten) Terrassenteil zu unterscheiden ist. Im Rahmen der notwendig gewordenen Sanierung der Dachterrasse hatten sich die Stockwerkeigentümergmeinschaft und A. darauf geeinigt, dass die erstere nur den äusseren Terrassenteil sanieren werde, während der Beklagte den inneren Teil auf seine Kosten nach seinen Vorstellungen sollte gestalten dürfen.