II.1.a) Es ist unbestritten, dass mit Bezug auf die Frage, ob A. als Eigentümer der Wohnung Nr. xxx. im Appartementhaus B. im Rahmen der Neugestaltung der ihm gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24. Juli 1975 zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zugewiesenen Dachterrasse die ihm zustehenden Befugnisse überschritten hat, zwischen dem äusseren und dem inneren (überdachten) Terrassenteil zu unterscheiden ist.