4. Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem Rechtsvertreter des Beklagten bezüglich eines Passus in den Ausführungen des Experten anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001, der offenbar infolge einer Fehlmanipulation nicht registriert worden war, erledigte sich dadurch, dass ein auf die Berufungsverhandlung hin eingegangenes Schreiben des Gutachters F. die vom 15 Vorsitzenden aus dem Gedächtnis wiedergegebene Aussage des Experten als richtig bestätigte.