3. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat am 5. Juni 2001 zwei Aktenstücke mit dem Antrag eingelegt, diese beiden echten Noven seien als Beweismittel zuzulassen. Es handelt sich einerseits um einen Zeitungsausschnitt, der sich mit den ungewöhnlichen Schneefällen im Oberengadin im vergangenen Winter befasst, und andererseits um eine von seinem Mandanten bezahlte Rechnung für die Schneeräumung von November 2000 bis März 2001. Ob diese beiden neuen Dokumente als echte Noven entgegengenommen werden können, braucht vorläufig nicht entschieden zu werden;