des Beklagten ebenfalls wieder zur Diskussion gestellt werden können (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 9). Nicht auf Grund der Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern weil der Berufungskläger das angefochtene Urteil als Ganzes aufgehoben und die Klage abgewiesen haben will, wird sich daher das Kantonsgericht auch mit den Eventualbegehren der Klägerin zu befassen haben, falls es dem Antrag des Beklagten entsprechend zum Schluss kommen sollte, deren Hauptbegehren könnten nicht gutheissen werden.