Da die Klägerin mit ihren Hauptbegehren vor Bezirksgericht im wesentlichen durchgedrungen ist (wenn im Dispositiv nur von einer Terrassentür gesprochen wird, ist dies ein offensichtlicher Verschrieb, der - falls das Kantonsgericht in dieser Frage zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz kommen sollte – ohne weiteres zu korrigieren wäre), war sie diesbezüglich nicht beschwert und konnte folglich in diesen Punkten keine Berufung erklären. Da es ihr andererseits nach der erwähnten Praxis verwehrt war, der Berufung des Beklagten eine Anschlussberufung entgegenzuhalten, müssen ihre vor erster Instanz vorgebrachten Eventualbegehren auf Grund der Berufung