Es leben mit anderen Worten auch die von der Klägerin seinerzeit gestellten Eventualbegehren wieder auf. Da die Klägerin mit ihren Hauptbegehren vor Bezirksgericht im wesentlichen durchgedrungen ist (wenn im Dispositiv nur von einer Terrassentür gesprochen wird, ist dies ein offensichtlicher Verschrieb, der - falls das Kantonsgericht in dieser Frage zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz kommen sollte – ohne weiteres zu korrigieren wäre), war sie diesbezüglich nicht beschwert und konnte folglich in diesen Punkten keine Berufung erklären.