Er macht sodann geltend, es sei auf die Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht einzutreten, da eine solche ausgeschlossen sei, wenn die gleiche Partei bereits ihrerseits Berufung eingelegt habe. Dass eine Partei, die gegen ein Urteil Berufung eingelegt hat, ihre Berufungsansprüche konsumiert hat und auf eine Berufung der Gegenpartei nicht mehr mit einer Anschlussberufung antworten kann, hat das Kantonsgericht in dem in PKG 1995 Nr. 16 publizierten Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts zum seinerzeitigen Art. 70 OG (BGE 62 II 46 ff.) entschieden. Dieser Grundsatz hat nach wie vor seine 14