Der Beklagte seinerseits hat mit seiner Berufung hingegen die Aufhebung des ganzen Urteils des Bezirksgerichts und Nichteintreten auf die Klage bzw. eventualiter deren Abweisung beantragt. Er macht sodann geltend, es sei auf die Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht einzutreten, da eine solche ausgeschlossen sei, wenn die gleiche Partei bereits ihrerseits Berufung eingelegt habe.