2. Die StWEG B. hat in ihrer Berufung vom 4. September 2001 das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich seiner die Schadenersatzklage entscheidenden Ziffer 3 sowie bezüglich der sich auf die Verteilung der Gerichts-, Expertise- und aussergerichtlichen Kosten beziehenden Ziffern 4 und 5 angefochten. Der Beklagte seinerseits hat mit seiner Berufung hingegen die Aufhebung des ganzen Urteils des Bezirksgerichts und Nichteintreten auf die Klage bzw. eventualiter deren Abweisung beantragt.