Rechtsbegehren nicht mehr beharrt und damit nicht mehr bestreitet, dass es in nachbarrechtlichen Verfahren nicht erforderlich ist, die konkret zu treffenden Massnahmen zu nennen, sondern dass deren Umschreibung dem Ermessen des Richters anheim gestellt werden kann. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die Regel, wonach die nachträgliche Präzisierung des Rechtsbegehrens spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens zu erfolgen habe, gröblich verletzt, trifft ins Leere. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Beweisverfahren anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht geschlossen wird;