1.c) keinen Grund gibt, auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren nicht einzutreten, da es sich bei diesen nur um eine im ursprünglichen Rechtsbegehren mit dem Hinweis auf durch einen Gutachter festzulegende bauliche Massnahmen vorbehaltene Präzisierung, beziehungsweise um Reduktionen der im ersten Rechtsbegehren geforderten Beträge handelt. Es macht damit also praktisch keinen Unterschied, ob die Streitsache auf Grund des ursprünglichen oder des an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung modifizierten Rechtsbegehren entschieden wird, zumal der Beklagte ja heute auf dem Nichteintreten auf das in der Prozesseingabe vorgebrachte