Gesamthaft betrachtet kann damit festgestellt werden, dass es mit Ausnahme von Ziff. 1.c) keinen Grund gibt, auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren nicht einzutreten, da es sich bei diesen nur um eine im ursprünglichen Rechtsbegehren mit dem Hinweis auf durch einen Gutachter festzulegende bauliche Massnahmen vorbehaltene Präzisierung, beziehungsweise um Reduktionen der im ersten Rechtsbegehren geforderten Beträge handelt.