ren umgewandelt wurde. Mit Bezug auf den äusseren Dachteil ergab sich wiederum lediglich eine unproblematische Reduktion im Eventualbegehren (2.b) von 30´000 auf 15´000 Franken und bei der Schadenersatzposition eine solche von 45´000 Franken auf Fr. 30´461.--. Gesamthaft betrachtet kann damit festgestellt werden, dass es mit Ausnahme von Ziff.