Mit Bezug auf das Eventualbegehren gemäss Ziff. 1.b) fand eine problemlos feststellbare Reduktion von 25´000 auf 13´000 Franken statt, die selbstverständlich ohne weiteres möglich war. Unzulässig war hingegen, dass das Subeventualbegehren gemäss Ziff. 1.c) in ein Hauptbegeh- 13