Der Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren noch, es sei auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe nicht einzutreten, weil diese zu unpräzis seien. Im Berufungsverfahren hält der Beklagte an diesem Begehren nicht mehr fest, er wendet sich nur noch gegen die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegehren. Diese unterscheiden sich nun von den ursprünglichen Begehren nicht dermassen, dass Grund bestanden hätte, die Hauptverhandlung zu verschieben.