Der Berufungskläger hatte also ausreichend Gelegenheit, im erstinstanzlichen Augenscheinprotokoll angeblich unrichtig oder unvollständig festgehaltene Feststellungen korrigieren zu lassen. Auch die geltend gemachten Mängel am Protokoll der Hauptverhandlung können als durch die Berufungsverhandlung geheilt betrachtet werden, konnte der Rechtsvertreter des Beklagten doch die sich im wesentlichen gegen Änderungen der klägerischen Rechtsbegehren erhobenen Proteste wiederum vorbringen. Der Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren noch, es sei auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe nicht einzutreten, weil diese zu unpräzis seien.