Man kann sich fragen, ob es möglich ist, im Rahmen von Einwendungen gegen das Aktenverzeichnis im Sinne von Art. 221 ZPO Rügen gegen den Inhalt einzelner Aktenstücke vorzubringen. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da die vom Beklagten erhobenen Rügen durch das Berufungsverfahren an Bedeutung verloren haben. Dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde stattgegeben und es fand auch eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger hatte also ausreichend Gelegenheit, im erstinstanzlichen Augenscheinprotokoll angeblich unrichtig oder unvollständig festgehaltene Feststellungen korrigieren zu lassen.