Da dies nicht möglich gewesen sei, habe man ihm das rechtliche Gehör verweigert. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat diese Rügen an den beiden Protokollen auch in seinem Schreiben vom 18. September 2000 an den Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Einwendungen gegen das Aktenverzeichnis erhoben, wobei er allerdings festhielt, die fraglichen Aktenstücke könnten zwar im Recht belassen werden, doch sei von ihrer Unvollständigkeit Vormerk zu nehmen.