bung der Verhandlung verlangt habe. Die Rechtsbegehren seien nicht nur präzisiert, sondern zum Teil substantiell verändert worden; man hätte aber die neuen Rechtsbegehren in geschriebener Fassung mit den ursprünglichen Begehren vergleichen können müssen, um die Änderungen zu erkennen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe man ihm das rechtliche Gehör verweigert.