In der Begründung zu diesem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass das Protokoll sowohl des Augenscheins als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in entscheidenden Punkten unvollständig und unrichtig sei. Mit Bezug auf das Verhandlungsprotokoll wurde insbesondere gerügt, dieses halte nicht fest, dass sein Rechtsvertreter gegen das vom klägerischen Anwalt anlässlich der Hauptverhandlung überraschend neu formulierte Rechtsbegehren vehement protestiert und eine Verschie- 12