I.1. Der Beklagte hat in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, es sei durch das Kantonsgericht unter Beizug des Gerichtsexperten F. ein Augenschein auf seiner und auf der Terrasse seines Nachbarn durchzuführen. In der Begründung zu diesem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass das Protokoll sowohl des Augenscheins als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in entscheidenden Punkten unvollständig und unrichtig sei.