Er bestätigte sodann die in seiner Berufung sowie in der Anschluss- bzw. Eventualanschlussberufung gestellten Anträge, wobei er diese allerdings in die Übersichtlichkeit nicht eben förderlichen Weise unter Veränderung der Reihenfolge der einzelnen Begehren in einem neu formulierten Rechtsbegehren zusammenfasste. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: