Schliesslich beantragte die Klägerin, es seien – falls das Gericht die von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen auf Grund der verschiedenen Gutachten als zu wenig substantiiert qualifizieren sollte - entsprechende Ergänzungsgutachten bzw. Erläuterungen einzuholen. 11 3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte Rechtsanwalt lic.iur. Martin Buchli dem Kantonsgericht mit, sein Mandant, der Eingerufene C., beteilige sich nicht am Berufungsverfahren.