„a) Eventuell: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13´000.- nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen. b) Subeventuell: Es sei festzustellen, dass die Klägerin – zur Schadensermittlung und zur Vornahme von Reparaturarbeiten an der Dachhaut – jederzeit berechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich zu verändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teilweiser oder ganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz.“ und bei Aufhebung von Ziff. 2: