- Nachdem sie von der Berufung des Beklagten Kenntnis genommen hatte, reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 13. September 2000 eine Anschlussberufung ein, mit welcher sie beantragte, die Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei dergestalt zu ergänzen, dass die Formulierung in Linie 9 durch die Formulierung ersetzt werde, dass sämtliche Terrassentüren im inneren (überdeckten) Terrassenteil ausgewechselt und neue Schwellen eingebracht werden müssten. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Ziffern 1 oder 2 des angefochtenen Urteils zu ihren Ungunsten abändern sollte, stellte die Klägerin Eventual-Anschluss- berufungsanträge, nämlich bei Aufhebung von Ziffer 1: