Die Berufungsklägerin hielt fest, dass sie für den Fall, dass der Beklagte weder die Ziff. 1 noch die Ziff. 2 noch die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen einer Berufung oder Anschlussberufung anfechte, die Berufungsanträge 3 und 4 zurückziehe und in diesem Falle nur noch die erstinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen sei. - Nachdem sie von der Berufung des Beklagten Kenntnis genommen hatte, reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 13. September 2000 eine Anschlussberufung ein, mit welcher sie beantragte, die Ziff.