2. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die Klägerin ausseramtlich in der Höhe von 8/10 ihrer Anwaltsrechnung, mithin mit Fr. 29´412.50, zu entschädigen. 3. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 25´961.-- nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen. 4. Verfahrensrechtlicher Antrag: Bei einer Überprüfung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils (infolge einer entsprechenden Beru- 10