„1. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern, dass die Gutachterkosten H. (I.) von Fr. 9´204.70 vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen seien; die übrigen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2´000.--, Schreibgebühren von Fr. 1´000.-- und den Gutachterkosten F. von Fr. 5´586.35 seien zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen.