Der Berufungskläger beantragte sodann, es sei durch das Kantonsgericht ein Augenschein auf seiner Terrasse und auf der Nachbarterrasse in D. unter Beizug des Gerichtsexperten F. durchzuführen, eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung der Akten, namentlich zur Wiederholung des Augenscheins unter Beizug des Gerichtsexperten F. und entsprechender Protokollierung an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 2. Am 4. September 2000 reichte auch die StWEG B. eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ein und stellte darin folgende Rechtsbegehren