2. In Gutheissung von Ziff. 1 sei 1. auf die Klage hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens 1a und 1b 1. und 2. Abs. und 1c und 2b 1. Satzteil nicht einzutreten. 2. Eventualiter und im übrigen die Klage abzuweisen. 3. Subeventualiter auf die in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja von der Klägerin neu formulierten Rechtsbegehren nicht einzutreten; allenfalls sei die Angelegenheit für die Beurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.