Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2´000.--, Schreibgebühren von CHF 1´000.-- und Gutachterkosten von CHF 14´791.05, werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in Höhe von 1/3 ihrer Anwaltsrechnung mit CHF 12´255.20 ausseramtlich zu entschädigen. 6. Rechtsmittel ... 7. Mitteilung an ... E.1. Gegen dieses Urteil liess A. am 1. September 2000 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: 9