Nachdem der ernannte Gutachter in die Akten Einsicht genommen hatte, stellte er fest, dass er für den Beklagten im gleichen Hause bereits Aufträge ausgeführt hatte, weshalb er das Mandat wegen Befangenheit ablehnen musste. Der Bezirksgerichtspräsident beauftragte darauf am 2. November 1999 an seiner Stelle H. vom Ingenieurbüro I. mit der Ausarbeitung einer Expertise über die statischen Fragen. Dieser lieferte sein Gutachten am 23. Dezember 1999 ab. Der Experte stellte fest, die von A. erstellte Dachgartenanlage habe die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion verändert. Die Hauptbeanspruchung bestehe in Querrichtung der Auskragung;