schwerde der Klägerin und des Eingerufenen am 6. Mai 1999, es sei in Ergänzung der Expertise vom 14. Januar 1999 bezüglich der Statik ein Ingenieur zu beauftragen. Am 22. Juni 1999 bezeichnete der Bezirksgerichtspräsident darauf N. als Experten und er unterbreitete Architekt F. gleichzeitig Ergänzungsfragen. Nachdem der ernannte Gutachter in die Akten Einsicht genommen hatte, stellte er fest, dass er für den Beklagten im gleichen Hause bereits Aufträge ausgeführt hatte, weshalb er das Mandat wegen Befangenheit ablehnen musste.