Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 18. August 1997 beantragen, auf die Klage sei hinsichtlich der Rechtsbegehren 1a und 1b, je Absatz 1 und 2, sowie 1c und 2b, erster Satzteil, nicht einzutreten. Eventuell und im übrigen sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Klägerin abzuweisen.