b) Evt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von ihr nicht bewilligten Dachaufbauten zu entfernen, und der Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.“