wird das Urteil zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen. Der Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen. c) Subevt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin jederzeit berechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich zu ver- 6