in der B. teilweise in ein den Regeln der Baukunst entsprechendes Werk zu überführen, und zwar durch konkret vom Gericht festzulegende (aufgrund eines Gutachtens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen. Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.