hindurch der Mauer entlang abfliessen könne, so dass ein Wasserschaden entstehen könne. Durch das Anbringen der Granitmauer, das Auffüllen mit Erde und das Bepflanzen mit Bäumen könne die Dachhaut verletzt worden sein, was zu einem Wasserschaden habe führen können. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Wasserschaden auch durch den Ablauf entstehen könne, doch sei dies hier nicht der Fall gewesen; er könne daher für die Folgeschäden nicht haftbar gemacht werden. A. macht geltend, dieser Brief enthalte soviel Unsinn, dass er unmöglich von G. geschrieben worden sein könne.