Das Dach wurde im Spätsommer 1994 durch G. saniert, wobei der Auftrag für den inneren Teil nach Darstellung der Klägerin direkt von A. erteilt worden sein soll, was von diesem jedoch bestritten wird. In der Folge erstellte G. im Auftrag von A. Kostenzusammenstellungen als Hilfe für die Aufteilung der Sanierungskosten, wobei die Kosten für die Schadensermittlung und die Provisorien auf 11´500 Franken, für die Sanierung des ganzen Daches auf 57´500 Franken und jene für den inneren (überdachten) Dachteil allein auf 22´500 Franken beziffert wurden. Dieses Dokument liess A. der Stockwerkeigentümergemeinschaft zukommen.