Die Stockwerkeigentümergemeinschaft und A. einigten sich in der Folge darauf, dass die erstere nur den äusseren, ungedeckten Terrassenteil sanieren würde, während A. den inneren, überdeckten Teil der Dachterrasse auf seine Kosten und nach seinen Wünschen sollte gestalten und sanieren können. Das Dach wurde im Spätsommer 1994 durch G. saniert, wobei der Auftrag für den inneren Teil nach Darstellung der Klägerin direkt von A. erteilt worden sein soll, was von diesem jedoch bestritten wird.