{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser Kostenentscheid wird von der Klägerin als unangemessen bezeichnet, weil einerseits auch die Kosten des Gutachtens H. im gleichen Verhältnis auf die Parteien verteilt wurden und weil andererseits dem Umstand\nnicht Rechnung getragen worden sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor\nEinholung der gerichtlichen Gutachten ihren Schadenersatzanspruch genau zu beziffern; schliesslich wird gerügt, die Streitwertschätzung der Vorinstanz sei fehlerhaft.\n\nMit dem Gutachten von H. sollten die durch die Dachgartenanlage auf der\nTerrasse des Beklagten entstandenen statischen Probleme beantwortet werden.\nDie Schlussfolgerungen des Gutachters waren bedeutend für die Beurteilung der\nFrage, ob A. die aufgebrachten Lasten wieder zu entfernen habe. Die Begutachtung\nwar nötig geworden, weil der Beklagte die Feststellungen des Privatgutachters C.,\nwonach die auskragenden Deckenbereiche durch die Bruchsteinmauer und die bepflanzten Rabatten überlastet würden, als unzutreffend verwarf. Der Gerichtsexperte kam nun bezüglich dieser Fragen zu den nämlichen Ergebnissen wie der von\nder Klägerin vor Prozesseinleitung zugezogene Fachmann, was zur Folge hatte,\ndass bereits durch die Vorinstanz der Abbruch der Gartenanlage angeordnet wurde.\nIn dieser wichtigen Frage ist die Klägerin also mit ihrer Sachdarstellung voll durchgedrungen, weshalb es angebracht erscheint, die sich auf Fr. 9´204.70 belaufenden\nKosten des statischen Gutachtens, dessen Einholung durch die Bestreitungen des\nBeklagten notwendig geworden ist, vollumfänglich dem Beklagten zu überbinden.\n\n2. Die Klägerin ist der Auffassung, das Bezirksgericht habe bei der Verteilung\nder Gerichtskosten nicht berücksichtigt, dass es ihr unmöglich gewesen sei, vor Einholung der gerichtlichen Gutachten den Schadenersatzanspruch genau zu beziffern. Es ist richtig, dass Art. 122 Abs. 1 vorsieht, dass von der Regel der verhältnismässigen Verteilung der Gerichtskosten abgewichen werden könne, wenn der Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar gewesen sei. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall allerdings nur bedingt auf\n31\n\ndiese Bestimmung berufen. So wie sie bezüglich der Statik einen Privatgutachter\nbeigezogen hatte, wäre es ihr auch möglich gewesen, ihre Schadenersatzansprüche schätzen zu lassen, womit sie wohl zu einer etwas realistischeren Forderung gelangt wäre. Mit den anfänglich verlangten 45´000 Franken hat sie aber einen\nso übersetzten Betrag gefordert, dass sie die Möglichkeit einer aussergerichtlichen\nEinigung ungünstig beeinflusste. Selbst mit dem nach Abschluss des Beweisverfahrens geforderten Schadenersatzbegehren ist die Klägerin vor erster Instanz\nschliesslich nur zu rund 73 % durchgedrungen. Angesichts dieser Umstände konnte\ndie von der Klägerin angerufene Bestimmung nicht allzu stark ins Gewicht fallen.\n\nDie Klägerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe der Kostenverteilung\neine fehlerhafte Streitwertberechnung zugrunde gelegt. Massgebend sei nicht der\nWert der Aufwendungen des Beklagten, sondern der Wert des dem Kläger entstehenden, vom Gericht gemäss Art. 22 Abs. 3 ZPO zu schätzenden Vorteils. Der klägerische Rechtsvertreter beziffert diesen auf 105´000 Franken, nämlich auf den potentiellen Schaden, der entstehe, wenn sich der gefährliche Zustand, den es zu beseitigen gelte, verwirklichen sollte. Diese recht eigenwillige Schadenschätzung mag\nphantasievoll sein, sie ist jedoch völlig unrealistisch, vermag doch auch die Klägerin\nin keiner Weise abzuschätzen, welche Schäden im Falle der Verwirklichung des\nErnstfalles, also bei einem Einsturz der Flachdachterrasse infolge Überlastung entstehen würden. Jede Bezifferung eines solchen hypothetischen Schadens wäre\nalso rein willkürlich und folglich für die Feststellung des Streitwertes im vorliegenden\nVerfahren völlig unbrauchbar. Die Berechnung der Vorinstanz hält sich demgegenüber wenigstens an Fakten und ist demnach wesentlich realistischer als die auf einem unvorhersehbaren Szenarium beruhenden Schätzungen der Klägerin. Abgesehen davon kann vor allem in Fällen, bei denen es nicht allein um die Beurteilung\neiner genau bezifferten Forderung geht, die Kostenzuteilung nicht einfach auf Grund\neines Zahlenvergleichs erfolgen, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung der Interessenlage vorzunehmen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit bestimmtem Wert das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen ein wichtiges,\naber nicht das einzige Kriterium. Wenn es im vorliegenden Verfahren unter anderem\num die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes geht, so ist nicht einzusehen,\nwieso das Interesse der Klägerin weitergehen soll als der Aufwand, der zu seiner\nBeseitigung notwendig ist, geht es doch letztlich einfach darum, dass nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Kosten für diese Arbeiten zu bezahlen hat. Zur Diskussion steht also die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs und nicht die\nFrage, wer in welchem Umfang die Kosten für die Behebung des Schadens im Fall\nder Verwirklichung des gefährlichen Zustandes zu tragen hat. Die rein hypotheti-\n32\n\n"}