{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61\nRegeste:\nNachbarrecht | ZGB Sachenrecht\n\n c) Als letzte Schadenersatzposition forderte die Klägerin im erstinstanzlichen\nVerfahren die Zahlung dreier Beträge von insgesamt Fr. 8´023.--, nämlich 2´000\nFranken als Minderwert für den auf Anweisung des Beklagten nicht sanierten äusseren Teil des Dachteils, Fr. 1´523.— für die auf Veranlassung von A. erfolgte Verwendung von lediglich 5 cm anstatt der vorgesehenen 10 cm Flumroc sowie Fr.\n4´500.-- für mittelfristig anfallende Sanierungskosten infolge des die Dachpappe\ngefährdenden Wurzelwerks der vom Beklagten gepflanzten Sträucher. Das Bezirksgericht hat alle diese Forderungen unter Hinweis auf die verfügte Entfernung der\nGartenanlage abgewiesen. Die Klägerin hat diesen Entscheid mit Bezug auf die Gefährdung der Dachpappe durch hineinwachsende Wurzeln akzeptiert, hält mit ihrer\nBerufung hingegen an der Zusprechung der beiden ersten Positionen fest und verweist zu Begründung auf die Ausführungen des Gutachters F.. Sie macht geltend,\ndurch die von A. eigenmächtig vorgenommene Bestellungsänderung habe sie einen\ngeringeren Gegenwert erhalten, als dies ohne die Intervention des Beklagten der\nFall gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beklagte wendet dagegen ein, auf\ndiese Positionen könne wegen Verspätung nicht eingetreten und es käme überdies\ndie von ihm erhobene Verjährungseinrede zum Zuge. Der klägerische Rechtsvertreter habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, dass\nder Beklagte dem Unternehmer gar keine Weisungen erteilt habe. Es wäre auch\nnicht einzusehen, welches Interesse A. an einer solchen Anordnung gehabt hätte.\n\nDer Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Forderungen bezüglich\nder angeblich auf Anordnung des Beklagten nicht gemäss Offerte erfolgten Dachsanierung zu spät geltend gemacht, trifft nicht zu, wurde doch in der Prozesseingabe unter Ziffer 25 b) diese Schadenposition aufgeführt, deren Bezifferung allerdings noch ausgesetzt und zur Feststellung des Schadens eine Expertise beantragt.\nDer Beklagte hat in seiner Prozessantwort auf diese Forderung nicht mit der Einrede\n29\n\nder Verjährung reagiert, so dass er sich heute nicht mehr auf diese berufen kann.\nUnzutreffend ist sodann die Behauptung, der Rechtsvertreter der Klägerin habe in\nseinem Plädoyer vor Bezirksgericht zugestanden, dass der Beklagte dem Unternehmer keine Weisungen erteilt habe. Gemäss dem schriftlich bei den Akten liegenden Plädoyer Dr. Pallys wurde im Titel zu dieser Position ausdrücklich vom Minderwert des auf Anweisung von A. nicht sanierten äusseren Dachteils und die erfolgte Verwendung von lediglich 5 anstatt 10 cm Flumroc hingewiesen. Wenn im\nText dann gesagt wird, die Bestellungsänderung sei nicht vom Verwalter E., sondern von A.s Bauführer angeordnet worden, so kann dies angesichts der gesamten\nAusführungen zu diesem Punkt nicht in die Aussage umgemünzt werden, die Klägerin habe zugegeben, dass der Beklagte dem Unternehmer keine Weisungen gegeben habe. Diese Behauptung widerspräche im Übrigen auch den Aussagen des\nZeugen G., der feststellte, er habe die Änderungswünsche gegenüber der Offerte\nvon Bauführer O. und A. erhalten. Selbst wenn A. sich nicht persönlich an G. gewandt haben sollte, müssten ihm doch die Anordnungen seines Bauführers zugerechnet werden. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beklagte kein Interesse daran\ngehabt hätte, dass eine weniger dicke Schicht Flumroc angebracht wurde, musste\ndoch dafür gesorgt werden, dass der Boden im äusseren Dachteil nicht höher zu\nstehen kam als der Granitplattenbelag im überdachten Teil der Terrasse. Der Gutachter F. hat nun in seiner Expertise klar festgehalten, dass der Minderwert der\nausgeführten gegenüber den offerierten Arbeiten dem Preisunterschied zwischen\nden beiden Isolierplatten, also Fr. 1´523.--, und jener der anders ausgeführt als offerierten Arbeiten (insbesondere Dachpappe anstatt Sarnafil) 2´000 Franken betrage. Der Experte hat sodann anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 ausdrücklich festgehalten, dass durch die Beseitigung der Dachgartenanlage der Minderwert bezüglich dieser beiden Positionen bestehen bleibe. Diese beiden Beträge\nmusste die Klägerin für etwas ausgeben, für das sie infolge der Intervention des\nBeklagten keinen Gegenwert erhalten hat. Es ist ihr ein entsprechender Schaden\nerwachsen, den ihr der Beklagte zu vergüten hat. Die Berufung ist daher in diesem\nPunkt gutzuheissen und der Klägerin der Betrag von zusammen Fr. 3´523.-- zuzusprechen.\n\nd) Nach dem Gesagten hat der Beklagte der Klägerin auf Grund der Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens insgesamt einen Betrag\nvon Fr. 21´968.-- zu zahlen. Auf dieser Summe hat der Beklagte einen Schadenszins von 5 % ab Klageeinleitung am 3. Dezember 1996 zu zahlen. Dies gilt auch mit\nBezug auf den Betrag von Fr. 6´120.--, welcher der Klägerin für den erst nach Entfernung der Gartenanlage zu erstellenden begehbaren Belag zugesprochen wurde.\n30\n\nDie entsprechende Forderung ist bereits mit dem Eintritt des Schadens, also der\nVeränderung des ursprünglichen Zustandes entstanden, so dass auch der Schadenszins grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber mit der Geltendmachung des Schadens durch die Anhebung des Prozesses zu laufen begann.\n\n"}