{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Er schlüsselte den Rechnungsbetrag auf fünf Teilbereiche auf, von denen auf den Aufgabenbereich Statik Fr. 7´007.10 und auf allgemeine Kosten (Grundlagenbeschaffung\nusw.) Fr. 3´032.35 entfielen. Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit ihrer Forderung von Fr. 9´099.-- von vornherein nur Ersatz für den auf den statischen Teil des\nGutachtens sowie auf den durch diesen prozentual entstandenen Aufwand an allgemeinen Kosten (69 % oder Fr. 2´092.--). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von vornherein völlig unhaltbar, dass angesichts der nur teilweisen\nGutheissung der Klage die Kosten des Ingenieurberichts C. nicht im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten verteilt worden seien. Die Kosten des Privatgutachtens C. dürften ihm aber überhaupt nicht auferlegt werden, da es sich entsprechend\ndem von der Klägerin erteilten Auftrag mit verschiedenen Fragen befasse, welche\nnicht Prozessgegenstand seien. Die Klägerin habe sodann bei der Auftragserteilung\ngrob fahrlässig gehandelt, indem sie C. mit Bezug auf die Ursachen der Wasserschäden und die Risse im 4. OG verschiedene Fakten vorenthalten habe.\n27\n\nDer Beklagte bestreitet zu Recht nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale\nKosten, wie sie etwa in der Form von Aufwand für rechtliche Abklärungen, technische Expertisen oder auch Verwaltungshandlungen entstehen können, in einem in\nder Folge angehobenen Prozess als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass für einen Mangelfolgeschaden nur\ngehaftet werden könne, soweit dieser auf einen von einem Unternehmer zu vertretenden Mangel zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall beträfen aber alle dem Privatgutachter erteilten Aufträge Vorgänge, welche nicht Prozessgegenstand seien.\nDazu ist festzustellen, dass sich C. intensiv mit statischen Fragen befasste, welche\nim Mittelpunkt dieses Verfahrens stehen. Er hat in seiner Rechnung die Kosten seiner auf diese Bereich entfallenden Bemühungen in transparenter Weise vom restlichen Aufwand ausgeschieden, so dass zweifelsfrei gesagt werden kann, dass die\ngeltend gemachten Fr. 9´099.— ausschliesslich auf die Abklärung statischer Fragen\nentfallen. Wenn der Beklagte sodann geltend macht, die Expertenkosten hätten –\nwenn schon – im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten verteilt werden müssen, so träfe dies grundsätzlich zu, wenn die Kosten auf einen Bereich zurückzuführen wären, mit Bezug auf den es nur zu einer teilweisen Gutheissung der Klage\nkam. Es ginge also beispielsweise sicher nicht an, dem Prozessgegner Kosten für\ndie vorprozessuale Abklärung von Mängeln zu überbinden, welche sich auf Grund\nder Begutachtung als nicht bestehend erwiesen haben. Im vorliegenden Fall verhält\nes sich jedoch nicht so. Die Schlussfolgerungen des Privatgutachters mit Bezug auf\ndie Statik haben sich auf Grund der gerichtlichen Begutachtung bestätigt, und es ist\ndie Klägerin in dieser Beziehung mit ihren Begehren voll durchgedrungen. Angesichts dieser Sachlage war es daher gerechtfertigt, die ausschliesslich auf den Statikbereich entfallenden Kosten des Ingenieurberichts C. dem Beklagten zu überbinden. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich also in dieser Beziehung als angemessen.\n\nUnter dem gleichen Titel macht die Klägerin einen ihr durch das Verhalten\nA.s angeblich entstandenen Verwaltungsaufwand von Fr. 4´839.—geltend, der ihr\nvom Bezirksgericht im vollen Umfange zugesprochen worden ist. Der Beklagte ist\nder Auffassung, auch diese Kosten hätten ihm selbst bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage nur teilweise überbunden werden dürfen, da sich die Verwaltung\ngemäss Rechnung mit verschiedenen aussergewöhnlichen Problemen zu befassen\ngehabt habe, welche er nicht zu vertreten habe. Dieser Einwand ist gerechtfertigt.\nDer von Verwalter E. in Rechnung gestellte zusätzliche Arbeitsaufwand betraf nicht\nnur die Statik, mit Bezug auf welche die Klägerin mit ihrer Argumentation vollständig\ndurchgedrungen ist. Wenn E. als Zeuge aussagte, der ganze in der Rechnung vom\n28\n\n31. Dezember 1996 geltend gemachte Sonderaufwand habe seine Ursache in der\nAuseinandersetzung über die Dachgartenanlage, so kann dies in dieser absoluten\nForm nicht zutreffen. So sind die verschiedenen Abklärungen bezüglich der Dachsanierung, die Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber G., die Abfassung des Ablaufprotokolls u.a.m. nicht Aufwendungen, die Bereiche betreffen, in\ndenen A. im vorliegenden Verfahren unterlegen ist. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den Beklagten für alle diese Kosten zu belangen, sondern ihm diese nur\ninsoweit zu überbinden, als er mit Gerichtskosten belastet wird. Dies ist nach den\nunten stehenden Ausführungen im Umfange von zwei Dritteln der Fall, so dass der\nKlägerin unter dieser Position ein Betrag von Fr. 3´226.-- zugesprochen wird.\n\n"}