{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:55", "Checksum": "3cd7561e702d827c49d4b7e1a815dfb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61\nRegeste:\nNachbarrecht | ZGB Sachenrecht\n\n 3. Unter der Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens machte die Klägerin für verschiedene Schadenersatzpositionen ursprünglich einen Betrag von 45´000 Franken geltend, den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach Durchführung\ndes Beweisverfahrens auf Fr. 30´461.— herabsetzte. Das Bezirksgericht hiess von\ndieser Summe insgesamt einen Betrag von Fr. 22´438.— gut, und mit ihrer Berufung\nverlangt die Klägerin Erhöhung dieser Position auf eine Summe von Fr. 25´961.--.\nIn der Prozesseingabe legte die Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, dass Fr.\n9´099.— des eingeklagten Betrages auf die Kosten des sich auf die Statik beziehenden Teil des Gutachtens von C. und Fr. 4´838.90 auf die im Hinblick auf das\nvorliegende Verfahren dem Verwalter angeblich entstandenen zusätzlichen Arbeits-\n25\n\naufwand entfallen würden. Einen in der Prozesseingabe noch nicht näher bezifferten, durch Expertise zu bestimmenden Betrag forderte die Klägerin als Schadenersatz für angeblich auf Weisung des Beklagten erfolgte mangelhaft ausgeführte\nDachsanierungsarbeiten (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden unter dieser Position insgesamt Fr. 8´023.— gefordert) und schliesslich wurde\nein ebenfalls durch Expertise festzusetzender Betrag für bauliche Massnahmen\nnach Entfernung der Dachgartenanlage durch den Beklagten verlangt (an der\nHauptverhandlung vor Bezirksgericht auf Fr. 8´500.-- beziffert). Zu diesen Positionen ergibt sich folgendes:\n\na) Das Bezirksgericht sprach der Klägerin den zuletzt erwähnten Betrag von\nFr. 8´500.-- mit der Begründung zu, nach Entfernung der vom Kläger gebauten\nGartenanlage müsse dieser Dachteil wieder hergestellt werden; der dafür erforderliche finanzielle Aufwand werde vom Experten auf den geforderten Betrag beziffert.\nDie vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Verjährungseinrede\nkönne – weil verspätet vorgebracht - nicht gehört werden. Der Berufungskläger\nmachte vor Kantonsgericht geltend, es handle sich bei dieser Position um einen Teil\ndes klägerischen Eventualbegehrens 2b gemäss Leitschein und Prozesseingabe.\nNachdem das Bezirksgericht das Hauptbegehren 2a gutgeheissen habe, sei das\nEventualbegehren gegenstandslos geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung\nhabe die Klägerin den gleichen Sachverhalt erstmals als Teil des Rechtsbegehrens\n3 unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht. Auf diesen neu vorgebrachten\nSachverhalt hätte nicht eingetreten werden dürfen; in jedem Falle hätte seine sofort\nerhobene Verjährungseinrede berücksichtigt werden müssen.\n\nDie Argumentation der Beklagten hält einer Überprüfung nicht stand. Einmal\ntrifft es nicht zu, dass das Schadenersatzbegehren gegenstandslos geworden ist,\nweil der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage zu entfernen. Der im Rechtsbegehren 2a geforderte und vom Bezirksgericht angeordnete Abbruch dieser Anlage war eine Sache, die Wiederherstellung des alten Zustandes, für das in Ziffer 3\nSchadenersatz gefordert wurde, eine andere. Es trifft daher auch nicht zu, dass es\nsich bei dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf 8´500 Franken bezifferten Position um einen neu vorgebrachten Sachverhalt handelte, wurde\ndoch unter der Ziffer 25 c) der Prozesseingabe dieser Punkt ausdrücklich erläutert,\neinzig die Bezifferung der Position wurde unter Hinweis auf die Ermittlung durch\neinen Gutachter noch offen gelassen. Angesichts dieser Sachlage wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beklagte in seiner Prozessantwort mit Bezug\nauf diese Schadenersatzposition die Verjährungseinrede hätte erheben müssen,\n26\n\nfalls er eine auf den umschriebenen Sachverhalt gegründete Forderung für verjährt\ngehalten haben sollte. Damit erweisen sich die vom Beklagten erhobenen Einwände\nals nicht stichhaltig, doch bleibt noch prüfen, ob die Forderung in quantitativer Hinsicht begründet ist. Nachdem der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage\nselbst abzuräumen, verbleibt als Schadenersatzforderung nur noch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach erfolgter Entfernung der Natursteinmauer,\nder Rabatten und der Rasenfläche. Im Gutachten F. werden nun aber unter dem\nGesamtbetrag von 8´500 Franken sowohl Abbruch- als auch Wiederherstellungsarbeiten zusammengefasst, es wird nicht unterschieden, welche Beträge im einzelnen\nauf das (gemäss Urteil vom Beklagten vorzunehmende) Entfernen des Humus und\ndes Rasens, auf die Beseitigung des Holzrostes sowie auf den Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und das Instandstellen der Schutzschicht entfallen. Eine\nkonkrete Ziffer gibt der Experte nur für die Kosten eines begehbaren Belages (Kies,\nSand, Betonplatten) an. Nur dieser, vom Gutachter auf Fr. 6´120.-- geschätzte Betrag kann der Klägerin daher unter dieser Position zugesprochen werden. Damit\nerübrigen sich Ausführungen zur Kontroverse über das Detailproblem Zementunterlagsboden.\n\n"}