{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wenn der Beklagte geltend macht, es stehe ihm das\nalleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an der Dachterrasse zu, so trifft\ndies von vornherein nur insoweit zu, als es um Gebäudeteile geht, die zu Sonderrecht ausgeschieden werden können. Dies ist nun nicht mit Bezug auf alle Teile\neiner Dachterrasse der Fall. So wird etwa im Kommentar Bärmann/Pick/Merle\n(8.Auflage, München 2000) zum deutschen Wohneigentumsgesetz festgehalten (S.\n223), soweit eine Terrasse einen konstruktiven und integrierenden Bestandteil des\nGebäudes bilde und insbesondere für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sei, könne sie nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Dies\nwerde in den meisten Fällen zutreffen, vor allem dann, wenn die Terrasse gleichzeitig das Dach für darunter liegende Wohnungen bilde. Wenn die oberste Schicht\neines Flachdaches noch eine Isolierungsfunktion habe, sei vom gemeinschaftlichen\nEigentum des Daches auszugehen. Allenfalls könne die oberste begehbare Schicht\ndes Aufbaus zu Sondereigentum erklärt werden, also der Belag, zum Beispiel die\nFliesen, hingegen seien die darunterliegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung zwingend gemeinschaftliches Eigentum (a.a.O. Seite\n211 f.). In die gleiche Richtung geht auch die schweizerische Gesetzgebung. Meier-\nHayoz (Berner Kommentar, N. 31 und 19 zu Art. 712b Abs. 2) hält dafür, dass an\neiner Dachterrasse zwar Sondernutzungsrechte eingeräumt werden könnten, dass\nes sich aber bei einer solchen Terrasse trotzdem um einen Gebäudeteil handle, der\ndie äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes so wesentlich mitbestimme,\ndass er kraft Art. 712 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwingend gemeinschaftlich sei; damit soll\nverhindert werden, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer Eingriffe in diese Gebäudeteile vornähmen und so die äussere Gestalt des Gebäudes eigenmächtig verändern könnten. Nicht nur auf das Aussehen, sondern auch auf die Funktion eines\nGebäudeteils stellt das Gesetz ab, wenn in Art. 712a Abs. 2 ZGB bestimmt wird, der\nStockwerkeigentümer dürfe die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Geht man vom Gesetzestext und von den zitierten Literaturstellen aus, so könnte im vorliegenden Fall bestenfalls die oberste Schicht des Terrassenbodens, also im inneren Terrassenteil etwa der Granitboden und im äusseren\nTeil die losen Bodenplatten, zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Wie es sich\ndamit verhält, kann an sich offen bleiben, es war dem Beklagten in jedem Fall verwehrt, die äussere Gestalt der Dachterrasse und ihre Funktionalität über das hinaus\n22\n\nzu verändern, das ihm von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestanden\nwurde. Nach der Aktenlage war es sein Recht, den inneren Teil der Terrasse nach\nseinen Vorstellungen zu gestalten und auf dem äusseren Teil eine Bepflanzung unter Verwendung von Steintrögen vorzunehmen. Was den an dieser Stelle zur Diskussion stehenden äusseren Terrassenteil betrifft, hat A. sich nun aber in keiner\nWeise an diese Vorgabe gehalten. Wenn er anstelle der Pflanztröge aus Stein eine\nrund um seine Terrasse herumführende Natursteinmauer von 44 bis 54 cm Höhe\nund 20 bis 30 cm Breite auf einer Erdschicht anlegte und das Ganze mit Humus\nauffüllte, so ist dies schon vom Aussehen her etwas ganz anderes als das Aufstellen\nvon mobilen Steintrögen. Das gleiche gilt mit Bezug auf den Ersatz der lose verlegten Steinplatten durch eine geschlossene Rasenfläche. Einmal abgesehen von den\nFolgen bezüglich der Statik wurde durch dieses Vorgehen nicht nur die äussere\nGestalt der Dachterrasse grundlegend verändert, was – da diese praktisch nicht\neinsehbar ist - weniger ins Gewicht fällt , es wurde auch die Funktion dieses Gebäudeteils entscheidend verändert. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt und es\nkonnte dies auch anlässlich des Augenscheins mit aller Klarheit festgestellt werden,\ndass durch diese massiven Veränderungen der Zugang zu den unter der obersten\nBodenschicht liegenden gemeinschaftlichen Gebäudeteilen in untolerierbarer\nWeise erschwert wird. Dies führt gerade bei der Suche nach Undichtigkeiten des\nDaches zu Nachteilen, die schwer wiegen und von der Stockwerkeigentümergemeinschaft daher mit guten Gründen nicht hingenommen werden müssen (vgl. um\nGanzen auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. S. 435, 682 und 711/12, wonach das Erstellen einer Gartenanlage mit Intensivbegrünung und Bepflanzung mit Gehölzen\neine das Benützungsrechts überschreitende, unzulässige bauliche Massnahme und\nzudem eine unzulässige Beeinträchtigung darstellt, da Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum nur noch erschwert festgestellt werden können). Das Kantonsgericht ist daher mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte durch die vorgenommenen Veränderungen seine Rechte als Stockwerkeigentümer in einer Art. 641\nund Art. 712a Abs. 2 ZGB verletzenden Weise überschritten hat und folglich schon\naus stockwerkeigentumsrechtlichen Gründen zu verpflichten ist, die Dachgartenanlage, einschliesslich der abgesägten Pergolastützen, die nach den Feststellungen\ndes Experten F. nicht nach den Regeln der Baukunst beseitigt wurden, in der vom\nBezirksgericht festgelegten Weise zu entfernen.\n\n"}