{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-61_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_61_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763538e325ac07c80ab88189f12a3583a917ca3738bc7a3d6e47edcce661be0fbbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_61", "Checksum": "c17d0d0b4fbad134ed3fadff8bfc4c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Vorinstanz hat diesem Begehren stattgegeben und dazu ausgeführt, nach den Feststellungen und Berechnungen des für Statikfragen beigezogenen Experten stehe fest,\ndass die Dachgartenanlage die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion verändere. Die Tragsicherheit der Decke über dem vierten Obergeschoss sei\nbei Berechnung mit Eigengewicht und Schneelasten nach der massgebenden SIA-\nNorm nicht gewährleistet. Das Bezirksgericht hielt sodann fest, nach dieser Beurteilung durch den Experten stelle die Gartenanlage eine Gefährdung für das Gebäude\ndar. Das Recht zur alleinigen und ausschliesslichen Nutzung der Dachterrasse berechtige den Beklagten aber nicht, auf dieser eine das Gebäude schädigende Gartenanlage zu errichten. Die Klägerin verlange daher zu Recht die Beseitigung die-\n20\n\nses einen Schadenseintritt begünstigenden Zustandes. Der Berufungskläger wendet gegen diese Argumentation ein, er habe mit dem seinerzeitigen Bau nichts zu\ntun, weshalb die SIA-Normen keine Rolle spielten. Er habe die Eigentumswohnung\ngestützt auf den Begründungsakt und das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem ausdrücklichen Recht der ausschliesslichen und uneingeschränkten Nutzung der Dachterrasse erworben. Beurteilungskriterien seien daher\ndie die gesetzlichen Schranken festlegenden Art. 712a und Art. 679 ZGB und nicht\nirgendwelche SIA-Normen. Durch die Anlage des Dachgartens habe er aber seine\nRechte nicht überschritten und keine gemeinsamen Bauteile beschädigt und solche\nauch nicht mit Schaden bedroht. Der Gerichtsexperte H. habe klar festgehalten,\ndass die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG ohne Schneelast gewährleistet\nsei, also drohe eine Gefährdung bloss durch die Kombination von Gewicht der Dachgartenanlage mit der heutigen normgemässen Schneelast von 721 kg/m2, was\neiner für St. Moritz völlig unrealistischen Schneehöhe von sieben Metern entspreche. Es drohe also nach diesen Feststellungen mindestens solange keine Gefahr,\nals die Dachterrasse von Schnee geräumt werde; dass dies geschehe, habe aber\ndie Klägerin in der Hand, und die entsprechenden Arbeiten würden vom Hauswart\nauch stets ausgeführt, wenn ihm die Klägerin keine gegenteiligen Instruktionen erteile.\n\nEs wird von niemandem bestritten, dass der Berufungskläger mit dem Kauf\nseiner Eigentumswohnung auch das Recht auf die alleinige und uneingeschränkte\nBenützung der Dachterrasse erworben hat. Es trifft auch zu, dass A. anlässlich der\nStockwerkeigentümerversammlung vom 26. Januar 1991 bewilligt worden war,\nseine Wohnung umzubauen und die Dachterrasse zu verändern. Dem Protokoll dieser Versammlung kann allerdings nicht entnommen werden, welche Veränderungen genehmigt worden waren, doch hatte der Beklagte damals offenbar detaillierte\nPläne vorgelegt. Er gesteht heute aber zu, dass von der Anlage eines Dachgartens\nmit Steintrögen die Rede gewesen sei, was auch im Protokoll der Liegenschaftsbegehung vom 20. April 1996, auf das vom Rechtsvertreter des Beklagten ausdrücklich verwiesen wird, unter Verweis auf die Intervention verschiedener Eigentümer\nanlässlich dieser Begehung festgehalten wird. Bei dieser Gelegenheit wurde offenbar die Meinung geäussert, dass das, was A. gebaut hatte, nicht dem entsprach,\nwas seinerzeit bewilligt worden war. Der Beklagte soll dem entgegnet haben, er\nhabe mit der Wohnung auch das Benützungsrecht an der Dachterrasse erworben.\nAuch heute beharrt er auf seiner Auffassung, wonach ihm die uneingeschränkte\nBenutzung der Dachterrasse zugesichert worden sei. Obwohl er dann aber zugesteht, dass sich die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf\n21\n\n"}